Statuten des Vereins Kinderheim Brunn am Gebirge

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Kinderheim Brunn am Gebirge“ und ist Rechtsnachfolger des Vereines „Kinderheim Brunn am Gebirge“.
  2. Er hat seinen Sitz in 2345 Brunn am Gebirge, Wienerstraße 30 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig, mildtätig und nicht auf Gewinn gerichtet ist,

betreut und fördert Kinder durch eine zeitgemäße und den Grundsätzen moderner

Pädagogik entsprechende Kinder‐ und Jugendfürsorge. Der Verein unterstützt berufstätige Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder. Das Wohl der Kinder sowie eine entsprechende

Erziehung und Betreuung der Kinder steht im Vordergrund.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als Mittel zur Erreichung des Vereinzwecks dienen:
    a)die Erhaltung einer Krabbelstube für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
    b) die Erhaltung eines Kindergartens für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
    c) die Erhaltung eines Horts für Kinder im schulpflichtigen Alter,
    d) sonstige außerschulische Veranstaltungen und Einrichtungen für Bildung und Erziehung,
    e) die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch ein ganzjähriges Betreuungsangebot.
  3. Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    a) Mitgliedsbeiträge,
    b) Spenden,
    c) Subventionen,
    d) Monatsbeiträge der Eltern,
    e) Erträgnisse aus Veranstaltungen,
    f) behördlich bewilligte Veranstaltungen,
    g) sonstige Zuwendungen.

 § 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.

 § 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Ausschusses oder des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.
  2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Ausschusses beschlossen werden.

 § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluß (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  7. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Ausschuß beschlossenen Höhe verpflichtet.

 § 8: Vereinsorgane

 Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Ausschuß (§§ 11 und

12), der Vorstand (§§ 13 bis 15), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).

 

§ 9: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre im letzten Quartal des jeweiligen Jahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a) Beschluß des Vorstands, des Ausschusses oder der ordentlichen Generalversammlung,
    b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 VereinsG),
    d) Beschluß der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 VereinsG, § 11 Abs. 2 dieser Statuten),
    e) Beschluß eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 13 Abs. 2)
    f) binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E‐Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E‐Mail‐Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E‐Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist bis zu einer Gesamtanzahl von maximal 3 Stimmen zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlußfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Ausschusses;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 § 11: Ausschuß

 Der Ausschuß besteht aus zwölf Mitgliedern.

  1. Elf Mitglieder des Ausschusses werden von der Generalversammlung aus den Reihender Vereinsmitglieder gewählt. Das zwölfte Mitglied ist der jeweilige Pfarrer der katholischen Pfarre St. Kunigunde in Brunn am Gebirge oder ein von diesem schriftlich ermächtigter Stellvertreter, welcher Mitglied des amtierenden Pfarrgemeinderates ist. Der Ausschuß hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Ausschuß ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentlichenGeneralversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Ausschusses einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  2. Die Funktionsperiode des Ausschusses beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  3. Der Ausschuß wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Ausschuß einberufen.
  4. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  5. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Ausschußmitglied oder jenem Ausschußmitglied, das die übrigen Ausschußmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Ausschußmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Ausschuß oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Ausschusses bzw. Ausschußmitglieds in Kraft.
  9. Die Ausschußmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Ausschuß, im Falle des Rücktritts des gesamten Ausschuß an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Ausschusses

 Der Ausschuß unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit. Ihm kommen alle Aufgaben zu,

die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen

Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung,
  2. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  3. Bestimmung der Höhe der zu zahlenden Beiträge für die Kinderbetreuung,
  4. Ausschluß von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.

§ 13: Vorstand

 Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.

  1. Der Vorstand wird vom Ausschuß gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Ausschußsitzung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Ausschußsitzung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Ausschußsitzung einzuberufen hat.
  2. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  3. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an den Ausschuß zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 14: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere

folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluß;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 15: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, ie in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Ausschuß und im Vorstand.
  6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung, des Ausschusses und des Vorstands.
  7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 16: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden vom Ausschuß auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 17: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur
    mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch über die Abwicklung des Vereinsvermögens zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen.
  3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung sowie der behördlichen Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinzweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze einer mildtätigen Verwendung im Sinne des §§ 34 ff Bundesabgabenordnung für Zwecke im Sinne des § 4 a Z 3 EStG zuzuführen. Sollte sich ein neuer Verein bilden, der ebenfalls mildtätige Zwecke im Sinne des § 4 a Z 3 EStG iVm §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgt, so ist diesem Verein das Vermögen zu übertragen.
  4. Wird die Auflösung des Vereins statutengemäß beschlossen, so bringt der Vorstand die laufenden Geschäfte zum Abschluß. Die Auflösung ist schriftlich bei der zuständigen Sicherheitsdirektion anzuzeigen und bei einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.